EuGH: Cookies nur mit Einwilligung

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Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2019: Website-Besucher müssen aktiv in das Setzen von Cookies einwilligen – mit Häkchen bereits vorbesetzte Checkboxen sind unwirksam!

Eines vorweg: Diese Entscheidung betrifft nicht technisch notwendige Cookies, die zum Betrieb der Website notwendig sind! Hier reicht der Hinweis der Datenschutzerklärung.

Der Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies ist gemäß der Entscheidung des EuGH nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Users erlaubt. Und das bedeutet, dass der User aktiv sein Einverständnis erklären muss. Bereits angeklickte Checkboxen, deren Bedingungen nur noch zugestimmt werden muss, sind als nicht zulässig.

Webseitenbetreiber müssen ihre User darüber informieren, welche Cookies eingesetzt und welche Daten gesammelt werden. Zudem müssen u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter gemacht werden.

Bisher lässt das Telemediengesetz die Speicherung von Cookies bereits zu, wenn die Nutzer informiert werden. Das Telemediengesetz soll nun entsprechend geändert werden – noch im Herbst will das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf vorlegen.

Nicht technisch notwendige Cookies sind unter anderem:

  • Cookies aus Tracking- und Analysetools
  • Cookies aus Affiliate-Diensten
  • Cookies aus Remarketing-Diensten
  • Cookies aus Retargeting-Diensten
  • Cookies aus Social-Media-Plugins (bspw. Facebook, Instagram, Pinterest, Twitter)
  • Cookies aus Video-Embedding-Anwendungen (Vimeo, Youtube)
  • Cookies aus skalierbaren zentralen Messverfahren (SZM)
  • Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMaps